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AGB

Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge

(Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum  des Journalisten. Es wird

vorübergehend zur Ausübung der Rechte für  die auf dem umseitigen Lieferschein

angegebenen Nutzungsarten überlassen.

Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.

Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den

nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Lieferschein nichts Abweichendes

angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist.

Abweichende Geschäftsbedingungen  des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich

bestätigt sind.

Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.

Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

Honorare

Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die

Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu

vereinbaren.  Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32

UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend.

Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.

Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens

einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist.

Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die

Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Besteller

anderweitig angeboten werden.

Urheberrecht

Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen

des Urheberrechtsgesetzes.

Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und

Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung

des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen,

schriftlichen Zustimmung des Journalisten  erlaubt. Dies gilt insbesondere für die

Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.

Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann

nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung

eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens

geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem.

§ 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.

Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.

Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den

Besteller darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht

erfolgen.

Das Material darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht in

ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder

bearbeitet werden, insbesondere auch nicht  in Onlinesystemen  (Internet, Intranet, Lieferungs- und Geschäftsbedingungen Freie Wort und Bild Seite 2

Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern

durch Hinzufügen oder Weglassen nicht gestattet.

Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt, noch sonst beeinträchtigt

werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz

elektronischer Hilfsmittel.

Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht

verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung der

publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und

Richtlinien) verpflichtet.

Montagen sind als solche kenntlich zu  machen und in der  Veröffentlichung

auszuweisen, Dabei ist die  Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu

verwenden.

Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer

Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum

einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise  reichen nur aus, sofern sich aus ihnen

die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.

Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.

Mit der Annahme des Honorares ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte

durch den Besteller nicht verbunden.

Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. § 25

Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.

Haftung, Kosten

Der Besteller haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten Rücklieferung.

Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch

Einschreiben zu erfolgen.

Für Farbdias, die im Risikobereich des Bestellers beschädigt werden oder verloren

gehen, beträgt der Schadensersatz pro Dia  500 Euro, es sei denn, der Besteller

weist einen geringeren Schaden nach.

Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten

berechnet, die sich nach Art und Umfang  des erforderlichen Arbeitsaufwandes

bemessen. Die Bearbeitungskosten (incl. Versand) werden nicht mit den

Nutzungshonoraren verrechnet.

Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.

Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich

weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen

Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als

die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung

der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen.  Holt der Besteller die

Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend

gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG, oder verstößt der

Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf Schadenersatz in

Form eines Zuschlages von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl.

Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein

Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich

niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Besteller hat den

Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Lieferungs- und Geschäftsbedingungen Freie Wort und Bild Seite 3

Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Gewährleistung

Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt

hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann

der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist

innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach

weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen

verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form.

Soweit eine Nachbesserung nicht möglich  oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist,

kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften

Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende

Schadensersatzansprüche sind  ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten,

wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits  erstellten Beitrag eingeräumt wird

(Kaufvertrag).

Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist

eine Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Auftraggeber trägt die alleinige  presse-, zivil- und strafrechtliche

Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt

daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer

Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn  diese Dritten in veröffentlichten

Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder

stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und

Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den

Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber

verantwortlich; der Auftraggeber muss die  eventuellen Kosten einer rechtlichen

Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem

Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte

Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des

Materials und zulässiger Verwendungszweck  vereinbart wurde, ist der Auftraggeber

beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.

Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im  In- und Ausland wegen der

Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse-

und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den

Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den

Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden

Absätzen.  Das gilt auch dann, wenn der  Auftraggeber die Rechte am Beitrag an

Dritte überträgt.

Der Auftraggeber wird auf die  Möglichkeit hingewiesen, eine

Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort

und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind

erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), FriedrichStraße 191, 10117 Berlin, Tel. 030/20205000, Fax 030/20206000, berlin@gdv.org, Lieferungs- und Geschäftsbedingungen Freie Wort und Bild Seite 4

http://www.gdv.org. Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Journalisten

vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das

Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks

übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.

Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang

mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch

Computerviren in oder an E-Mails oder  vergleichbaren Übermittlungen oder diesen

beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder

aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine  Computer- und sonstigen Digitalsysteme

durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen

und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies

technisch umsetzbar und zumutbar ist.

Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der

Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder –ausfall wegen

Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine

Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen

kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der

Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.

Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw.

Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden,

die der Journalist oder seine Erfüllugsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob

fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder wenn der Journalist Mängel

arglistig verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind

ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher

und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine

Erfüllungsgehilfen.

Hinweis

Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen

Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung

sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der

marktüblichen Honorare für die Vergabe  von Bildnutzungsrechten ersichtlichen

Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei

Textbeiträgen die  Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ)

anzuwenden.

Erfüllungsort

für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers,

für die Rücklieferung der Sitz des Journalisten.

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