AGB
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge
(Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird
vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die auf dem umseitigen Lieferschein
angegebenen Nutzungsarten überlassen.
Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den
nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Lieferschein nichts Abweichendes
angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich
bestätigt sind.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die
Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu
vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32
UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend.
Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.
Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens
einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist.
Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die
Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Besteller
anderweitig angeboten werden.
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes.
Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und
Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung
des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen,
schriftlichen Zustimmung des Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die
Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann
nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung
eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens
geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem.
§ 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den
Besteller darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht
erfolgen.
Das Material darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht in
ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder
bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Lieferungs- und Geschäftsbedingungen Freie Wort und Bild Seite 2
Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern
durch Hinzufügen oder Weglassen nicht gestattet.
Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt, noch sonst beeinträchtigt
werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz
elektronischer Hilfsmittel.
Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht
verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung der
publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und
Richtlinien) verpflichtet.
Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung
auszuweisen, Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu
verwenden.
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer
Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum
einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen
die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
Mit der Annahme des Honorares ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte
durch den Besteller nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. § 25
Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Haftung, Kosten
Der Besteller haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten Rücklieferung.
Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch
Einschreiben zu erfolgen.
Für Farbdias, die im Risikobereich des Bestellers beschädigt werden oder verloren
gehen, beträgt der Schadensersatz pro Dia 500 Euro, es sei denn, der Besteller
weist einen geringeren Schaden nach.
Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten
berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes
bemessen. Die Bearbeitungskosten (incl. Versand) werden nicht mit den
Nutzungshonoraren verrechnet.
Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich
weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen
Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als
die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung
der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller die
Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend
gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG, oder verstößt der
Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf Schadenersatz in
Form eines Zuschlages von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl.
Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein
Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Besteller hat den
Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Lieferungs- und Geschäftsbedingungen Freie Wort und Bild Seite 3
Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt
hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann
der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist
innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach
weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen
verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form.
Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist,
kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften
Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten,
wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird
(Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist
eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche
Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt
daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer
Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten
Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder
stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und
Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den
Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber
verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen
Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem
Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte
Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des
Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber
beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der
Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse-
und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den
Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den
Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden
Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an
Dritte überträgt.
Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine
Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort
und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind
erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), FriedrichStraße 191, 10117 Berlin, Tel. 030/20205000, Fax 030/20206000, berlin@gdv.org, Lieferungs- und Geschäftsbedingungen Freie Wort und Bild Seite 4
http://www.gdv.org. Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Journalisten
vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das
Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks
übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang
mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch
Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen
beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder
aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme
durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen
und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies
technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der
Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder –ausfall wegen
Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine
Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen
kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw.
Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden,
die der Journalist oder seine Erfüllugsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder wenn der Journalist Mängel
arglistig verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind
ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher
und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine
Erfüllungsgehilfen.
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen
Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung
sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der
marktüblichen Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten ersichtlichen
Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei
Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ)
anzuwenden.
Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers,
für die Rücklieferung der Sitz des Journalisten.